25.02.2016 – ÄNDERUNGSANTRAG – Drucksache Nr. 18/7695
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass pro Jahr ca. 13 Wochen für Pflichtpraktika förderungsfähig sind. In vielen Bundesländern müssen Auszubildende der Fachrichtung Sozialpädagogik allerdings Praktika absolvieren, die mehrere Monate umfassen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Hier ist eine Förderung nach AFBG nicht möglich. Diese Förderlücke soll mit dem ÄA geschlossen werden.